Bezug von Freizügigkeitsleistungen wird eingeschränkt
Publiziert am: 09.02.2024
Bisher bestand die Möglichkeit, Freizügigkeitsgelder frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu beziehen. Frauen konnten demnach die Auszahlung bis zum 69. und Männer bis zum 70. Altersjahr aufschieben. Bis zur Auszahlung wurden diese Gelder für die Einkommens- und Vermögenssteuer nicht berücksichtigt, anschliessend wurden sie regulär besteuert. Bezog jemand das Kapital, wurde dieser Bezug getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem tieferen Steuersatz besteuert.
Ordentliches Rentenalter
Im Rahmen der AHV-Reform wird das Rentenalter für Frauen stufenweise angeglichen. Ab 1. Januar 2029 liegt dann das ordentliche Rentenalter in der Schweiz für beide Geschlechter bei 65. Neu spricht der Gesetzgeber zudem von «Referenzalter» und nicht mehr von «ordentlichem Rentenalter». Der Rentenanspruch beginnt mit dem Monat, der auf den 65. Geburtstag folgt.
Kein Aufschub mehr
Künftig gilt: Der Bezug von Freizügigkeitsguthaben kann nicht mehr aufgeschoben werden, sondern muss mit Erreichen des Referenzalters, also mit 65 Jahren, bezogen werden. Ein Aufschub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Person weiterhin erwerbstätig bleibt – wobei grundsätzlich kein Mindestpensum vorgesehen ist. Die Regelung entspricht damit jenen zur 3. Säule. Hier gilt, dass 3a-Konti nur dann später bezogen werden dürfen, wenn die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus weitergeführt wird. Ansonsten müssen 3a-Konti spätestens mit 65 bezogen werden.
Massive steuerliche Folgen
Der Bezug von Vorsorgegeldern wird mit einem Sondersatz auf Kapitalzahlungen besteuert. Diese privilegierte Besteuerung ist in vielen Kantonen sowie beim Bund stark progressiv. Werden nun im gleichen Kalenderjahr aus mehreren Quellen Vorsorgegelder ausgezahlt, steigt die Steuerbelastung überproportional an. Der Effekt kann bei Ehepartnern noch grösser ausfallen, wenn beide Auszahlungen im gleichen Jahr erhalten.
Übergangsfrist
Um Versicherten, die bereits am 1. Januar 2024 das Referenzalter erreicht haben oder dieses bald erreichen werden, die Möglichkeit zu geben, ihre Pensionsplanung anzupassen, gibt es für die neuen Regelungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Ab dem 1. Januar 2030 ist dann definitiv Schluss mit dem aufgeschobenen Bezug von Freizügigkeitsleistungen ohne Erwerbstätigkeit.
Rechtzeitige Planung
Ob Sie das Geld aus der Pensionskasse als Kapital beziehen wollen oder nicht oder ob Sie nach dem Erreichen des Referenzalters, beispielsweise in einem kleinen Teilzeitpensum, weiterarbeiten, um die Möglichkeit des Aufschubs zu nutzen, oder ob Sie sogar eine frühzeitige Pensionierung in Betracht ziehen – es ist in jedem Fall sinnvoll, sich rechtzeitig zu informieren und die Planung der Pensionierung frühzeitig anzugehen.
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