Änderungen der Mehrwertsteuer per 01.01.2024

Autor: michel · dünser & partner ag

Publiziert am: 29.09.2023

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Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

Wie hoch sind die neuen MWST-Sätze?

Es wird weiterhin drei MWST-Sätze geben. Die Änderungen hierzu sehen Sie unten:

 

 

Bisher

Ab 1.1.2024

Normalsatz

7.7 %

8.1 %

Reduzierter Satz

2.5 %

2.6 %

Sondersatz Hotellerie

3.7 %

3.8 %

 

Was gilt bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode?

Die Saldosteuersätze werden wie folgt erhöht:

 

Bisher

Ab 1.1.2024

0.1 %

0.1 % (unverändert)

0.6 %

0.6 % (unverändert)

1.2 %

1.3 %

2.0 %

2.1 %

2.8 %

3.0 %

 

Bisher

Ab 1.1.2024

3.5 %

3.7 %

4.3 %

4.5 %

5.1 %

5.3 %

5.9 %

6.2 %

6.5 %

6.8 %

 

Ein Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode kann nur erfolgen, wenn die Wartefrist abgelaufen ist. Eine generelle Wechselmöglichkeit ist infolge der Steuersatzerhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024 nicht möglich. 

 

Wann kommen welche Sätze zur Anwendung?

Massgebend ist das Liefer- oder Leistungsdatum, hingegen spielt das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung keine Rolle. Alle bis 31.12.2023 erbrachten Leistungen werden zu den alten Sätzen, alle ab 1.1.2024 erbrachten Leistungen zu den neuen Sätzen in Rechnung gestellt. Das Liefer- bzw. Leistungsdatum muss auf der Rechnung klar erkennbar sein.

Bei wiederkehrenden oder über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen, muss eine Aufteilung der Leistung pro rata temporis auf die alten und neuen Steuersätze erfolgen. (Bsp. Hotelleistungen vom 26.12.2023 bis 02.01.2024 > 6 Nächte zum alten Satz, 1 Nacht zum neuen Satz). Auf der Rechnung sind die beiden Teilperioden getrennt auszuweisen. Falls dies nicht erfolgt, kommen die neuen (höheren) Steuersätze zur Anwendung.

Beim Vorauskauf von Leistungen, die nicht periodisch erbracht werden, sondern durch den Kunden nach Bedarf abgerufen werden (z.B. Mehrfahrtenkarten ÖV), gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt des Verkaufs.

 

Wie ist der Vorsteuerabzug vorzunehmen?

Der Vorsteuerabzug erfolgt gemäss den effektiv auf der Rechnung ausgewiesenen gültigen Steuersätzen.

Fakturiert der Leistungserbringer – unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung mit falschem Steuersatz – die Steuerdifferenz nach, kann der Leistungsempfänger hierfür den Vorsteuerabzug vornehmen.

 

Wie erfolgt die MWST-Abrechnung?

Aufgrund der vorangehenden Erläuterungen können bereits heute Rechnungen mit den neuen MWST-Sätzen erforderlich sein. Daher werden auf dem Abrechnungsformular des 3. Quartals 2023 bzw. 2. Semesters 2023 die Felder für die neuen MWST-Sätze schon aufgeführt sein. Die Umsätze sind somit entsprechend aufgeteilt auszuweisen. Dementsprechend sind in der Buchhaltung gesonderte Steuercodes für die alten und die neuen Steuersätze erforderlich.

 

Wie weiter?

Es empfiehlt sich, frühzeitig abzuklären, welche Massnahmen für die Umstellung bei Ihnen erforderlich sind, und wann diese am besten umgesetzt werden. Wir empfehlen, besonders folgende Punkte zu prüfen:

  • Bei den Buchhaltungsunterlagen ist zu vermerken (Belege, Kontoauszug), ob es sich bei den Einnahmen um Leistungen mit dem alten oder neuen Satz handelt. Eventuell sind bei der Abgabe der Unterlagen an uns die Rechnungen beizulegen.
  • Welche Anpassungen sind an den MWST-Codes in der Buchhaltung vorzunehmen (EDV)?
  • Sind eventuell Updates an der Buchhaltungssoftware vorzunehmen, um mit dem neuen Formular abzurechnen? Bitte mit Ihrem EDV-Berater abklären. 
  • Die Leistungen bis und mit 31. Dezember 2023 sind mit den alten MWST-Sätzen, die Leistungen ab 1. Januar 2024 mit den neuen MWST-Sätzen in Rechnung zu stellen bzw. in der Buchhaltung mit den entsprechenden MWST-Codes zu erfassen.
  • Bei anteilmässigen Leistungen ist zwischen den alten und neuen MWST-Sätzen bei der Rechnungsstellung zu unterscheiden bzw. bei der Erfassung in der Buchhaltung die verschiedenen MWST-Codes zu berücksichtigen.
  • Sind bereits jetzt (Voraus-) Rechnungen von den neuen Steuersätzen betroffen?
  • Umstellung der Kassasysteme per 1. Januar 2024 auf die neuen MWST-Sätze.

Weitere Detailinformationen finden Sie im Internet unter www.estv.admin.ch (MWST-Info 19, Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024).

Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.